Veranstalter:  
Referent/in:   Prof. Dr. med. Hartmut Göbel, Dr. Christian Ude
Do. 29.06.2017, 20:00 – 22:00
Bad Segeberg
Vortrag für Apotheker + Ärzte
Vortrag / Kat. 3
 

Cannabisverordnungen: Eine Herausforderung für Arzt und Apotheker

Ein hochspannender Wandel hat sich vollzogen: Cannabis, bisher nur in einer missbräuchlichen Verwendung in Deutschland bekannt, steht für Patienten seit Anfang März im Rahmen einer legalen Abgabe in öffentlichen Apotheken, in gleichbleibender Qualität und für bestimmte medizinische Indikationen nach ärztlicher Verordnung zur Verfügung. Aus einem illegalen Rauschmittel wurde ein legales Arzneimittel! Aufgrund dieser Neuerung ergeben sich für Ärzte und Apotheker zahlreiche Fragen für den Umgang.

In diesem Zusammenhang interessieren natürlich die beschriebenen Wirkmechanismen und die tatsächliche Evidenz der Wirksamkeit von Cannabis und seinen Inhaltsstoffen. Dabei kann Cannabis in zahlreichen unterschiedlichen Formen eingesetzt und konsumiert werden: inhalativ, in Form von Fertigarzneimitteln (u.a. Extrakten) oder ggf. auch rein in Form der isolierten wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe. Wird Cannabis als Droge (Blüten) in der Apotheke gehandhabt, sind natürlich alle Aspekte eines rezepturmäßigen Umgangs zu bedenken und Vorschriften zu erfüllen. Berichtet wird auch über Erfahrungen bei der Verordnung und bei der Abgabe, die bis zum Stattfinden der Veranstaltung bereits vorliegen werden.

Ziel dieser Veranstaltung ist es, Sicherheit und eine fundierte Grundlage für den Umgang in der Arzt- und Apotheken-Praxis zu geben.

Inhalte:

  • wirksamkeitsbestimmende Inhaltsstoffe und Wirkmechanismen
  • Charakterisierung der unterschiedlichen Cannabis-Sorten
  • Stellenwert von Cannabis bei den verschiedenen Indikationen
  • Evidenzlage der bereits vorhandenen Applikationsformen
  • Verordnungshilfe für Ärzte
  • Betäubungsmittelrechtliche Aspekte: Verschreibungshöchstmengen, Gültigkeitsdauer des Rezeptes etc.
  • Missbrauchsgefahr, Neben- und Wechselwirkungen, Kontraindikationen
  • Besonderheiten in der Rezeptur
  • Krankenkassengenehmigung, Kostenübernahme durch die GKV
  • Erste Erfahrungen bei der Verordnung und im Umgang mit Cannabis

Dr. Christian Ude, Apotheker, Darmstadt
Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. Hartmut Göbel, Facharzt für Neurologe, Schmerztherapeut, Kiel

Cannabis wirkt antiphlogistisch, antiemetisch, muskelrelaxierend, sedierend, appetitanregend, analgetisch und antidepressiv. Seit März 2017 ist Cannabis in Deutschland offiziell einsetzbar für schwerwiegende Erkrankungen ohne Indikationsbindung, die Kosten können nach individueller Genehmigung von den Kassen erstattet werden.

Bisher wurde in Deutschland die Wirkstoffe THC (Delta-9-Tetrahydrocannabinol) eingesetzt. Verfügbar ist zudem CBD (Cannabidiol). Durch die neue gesetzliche Regelung können auch die Blüten verordnet werden.

Die zwei Hauptwirkstoffe haben unterschiedliche Wirkungmechanismen:

  • THC: Analgetisch, muskelrelaxierend, antiemetisch, appetitanregend, psychoaktiv (Stimmungssteigerung, Euphorie, Redseligkeit, veränderte Wahrnehmung usw.), Panik, Angst, Dysphorie, Psychosen, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Tachykardie, Tremor, Ataxie.
  • CBD: Antiinflammatorisch, muskelrelaxierend, antiemetisch, antikonvulsiv, antipsychotisch, anxiolytisch, neuroprotektiv.

CBD hebt die psychoaktive Wirkung des THC auf, daher sollte medizinisches Cannabis THC und CBD in einem ausgeglichenen Verhältnis enthalten. Das Fertigspray Sativex enthält je 50 % THC und CBD. Bei Einsatz von Blüten sollte darauf geachtet werden, dass der Anteil der beiden Wirkstoffe ausgeglichen ist.

Kontraindikation sind: Psychosen, affektive Störungen, Angststörung, Kindes- und Jugendalter, da irreversible kognitive Folgeschäden zu erwarten sind. Schwangerschaft, Herzrhythmusstörungen, Hypertonie.

Versicherte mit schwerwiegenden Erkrankungen haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis, wenn es keine alternative Therapie gibt, die etablierten Maßnahmen nicht wirken oder nicht ausreichen und wenn eine Aussicht auf Besserung durch diese Therapie besteht. Die erste Verordnung muss von der Krankenkasse genehmigt werden. Dazu ist ein begründeter Antrag des Arztes erforderlich. Er darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden.

Der Arzt ist verpflichtet, Daten für eine Begleiterhebung zu erheben. Diese werden für eine Anwendungsbeobachtung erhoben.

Verordnet werden können Fertigarzneien wie Sativex, Canemes oder Marinol sowie Dronabinol (THC), ölige Cannabisextrakte und Cannabisblüten.  Letztere können zerrieben werden und nach Verdampfung über einen Vaporisator inhaliert werden.

Umfangreichere wissenschaftliche Erkenntnisse liegen bislang nur vor für eine begleitende Behandlung von Spastiken, Übelkeit und Erbrechen unter Zytostatika und chronischen Schmerzen vor.

Eine mögliche Wirksamkeit wird diskutiert für Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust bei HIV, Schizophrenie, Parkinson, Tourette, Epilepsie sowie chronisch entzündliche Darmerkrankungen.

Die gesetzlichen Krankenkassen können nach begründetem Antrag des behandelnden Arztes die Therapie erstatten. Die Entscheidung, ob ein Patient mit Cannabis behandelt werden muss, liegt beim behandelnden, bzw. verschreibendem Arzt. Die Erstattung muss jedoch von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Notwendigkeit muss vorliegen, Kontraindikationen müssen ausgeschlossen werden sowie die Minimierung psychoaktiver Effekt durch gezielte Wirkstoffkombination sollte gewährleistet sein.